Wassersportordnung

Stand: 1. April 2008

1. Allgemeines

  1. Voraussetzung für die Teilnahme am Wassersport im Rahmen des Hochschulsports Lübeck ist für jede/n Teilnehmer/in die unterzeichnete, einmalige Erklärung über die Kenntnisnahme und Anerkennung der Wassersportordnung des Hochschulsports Lübeck sowie der Besitz eines gültigen Wassersportpasses bzw. Hochschulsportausweises.
  2. Die Boote des Hochschulsports Lübeck dürfen nur Personen nutzen, die mindestens 15 Minuten in tiefem Wasser ohne Unterbrechung schwimmen können. 
  3. Die Zugehörigkeit der Boote zum Hochschulsport Lübeck sowie die Fahrerlaubnis auf der Wakenitz verpflichten Bootsführer/in und Besatzung zu sportlich einwandfreiem Verhalten.
  4. Die Benutzung der Sportboote, der Anlage und des Hochschulsportzentrums geschieht auf eigene Gefahr. Jede/r ordentliche Teilnehmer/in ist haftpflicht- und kaskoversichert, wobei eine Selbstbeteiligung von je € 110,- pro Schaden zu tragen ist. Für Personen besteht kein Versicherungsschutz.
  5. Die Boote sind sorgfältig zu führen und zu behandeln. Für grobfahrlässige oder vorsätzlich verursachte Schäden haftet die Crew dem geschädigten Dritten für dessen Schaden und dem Hochschulsport Lübeck für den am Boot oder Inventar entstandenen Schaden.

2. Führungsberechtigung

  1. Zur selbständigen Führung von Segelbooten des Hochschulsport Lübeck ist die Ablegung einer Freisegelprüfung erforderlich. Diese Prüfung wird von der Leitung des Hochschulsports oder einem beauftragte/n Ausbilder/in abgenommen. Der/die Kandidat/in muss ein Boot selbständig führen und die notwendigen Manöver ausführen können. Er/sie muss Kenntnisse der Bezeichnungen und Funktionen des stehenden und laufenden Gutes nachweisen und Ausweichregeln sowie Sicherheitsbestimmungen beherrschen.
  2. Führerscheine des DSV werden anerkannt, nachdem sich die Prüfungsberechtigten davon überzeugt haben, dass der/die Inhaber/in mit dem Revier sowie mit den Booten und der Wassersportordnung des Hochschulsports Lübeck vertraut ist.
  3. Zur Führung der Laser-Jollen bedarf es darüber hinaus einer besonderen Genehmigung durch den/die Ausbilder/in.
  4. Zur Führung der Motorboote sind nur die Ausbilder/innen mit Motorbootführerschein nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Leitung des Hochschulsports berechtigt.
  5. Bei allen Fahrten muss ein/e Bootsführer/in mit Führungsberechtigung an Bord sein. Den Anordnungen des/der Bootsführers/in haben alle Besatzungsmitglieder Folge zu leisten. Sind mehrere Besatzungsmitglieder mit Führungsberechtigung an Bord, so ist vorher ein/e Bootsführer/in von der Crew zu bestimmen.

3. Vergabe der Wassersportgeräte

  1. Die Wassersportgeräte des Hochschulsports Lübeck stehen in erster Linie für Ausbildungszwecke zur Verfügung. Darüber hinaus werden Wassersportgeräte für Trainings- und Wettfahrten sowie für freie Fahrten vergeben, soweit dadurch keine Einschränkung der Ausbildung erfolgt.
  2. Bei freien Fahrten muss nach maximal 2 Stunden der Steg angelaufen werden, um bei Bedarf einen Mannschaftswechsel vornehmen zu können.
  3. Die Eintragung in das Benutzungstagebuch vor Antritt der Fahrt mit Datum, Bezeichnung des Materials, Nr. bzw. Name des Bootes, Vor- und Zunamen der Benutzer/in, Zeitpunkt des Fahrtbeginns und voraussichtlicher Rückkehr ist verbindlich. Reservierungen sind nicht möglich.
  4. Der/die Bootsführer/in muss sich vor Antritt der Fahrt davon überzeugen, dass das Gerät vollzählig und in ordnungsgemäßem Zustand ist.
  5. Auf jedem Segelboot ist stets nur das mit dem entsprechenden Bootsnamen ausgezeichnete Segel und Material zu benutzen. Am stehenden und laufenden Gut darf nichts verändert werden.
  6. Boote sind mit gereinigter Bilge und mit gewaschenem Deck ordnungsgemäß festgemacht bzw. an Land versorgt zurückzulassen. Werden sie einem/r Nachfolger/in übergeben, so übernimmt diese/r welcher die Rechte und Pflichten des/der Vorgängers/in.
  7. Die Boote müssen unbedingt rechtzeitig vor den festgelegten Unterrichts-/Kurszeiten zurückgegeben werden.
  8. Schäden und Verluste müssen mit Grund, Art und Zeitpunkt des Schadens sowie Vor- und Zunamen des/der Verursachers/in in das "Reparaturbuch" eingetragen werden.

4. Sicherheitsmaßnahmen

  1. Bei 5 Windstärken und mehr besteht Startverbot (ggf. Anruf Lotsenstation, Flughafen Blankensee).
  2. Höchstzahlen der Besatzungsmitglieder beträgt auf dem Conger drei Personen und auf dem Laser eine Person, im Kanadier drei Personen, im Kajak zwei bzw. eine Person/en.
  3. Jedes Besatzungsmitglied muss bei allen Fahrten eine Schwimmweste tragen.
  4. Die Füße müssen durch Schuhe mit heller, rutschfester Sohle geschützt sein.
  5. Wichtigster Grundsatz bei allen Fahrten: Die Vermeidung von Kollisionen und Unglücksfällen. Ausweichmanöver, insbesondere der Berufsschifffahrt gegenüber, sind so rechtzeitig und eindeutig einzuleiten, dass vom anderen Fahrzeug die eigene Absicht früh und klar erkannt wird.
  6. Sobald mit Wetterverschlechterung zu rechnen ist, sind rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Sicherung von Mannschaft und Boot zu ergreifen.
  7. Beim Kentern sowie bei Kollisionen und Unglücksfällen ist nach folgenden Grundsätzen zu handeln:
    (a) Die Sicherung der Besatzung ist oberstes Gebot.
    (b) Nicht vom Boot wegschwimmen!!!
    (c) Jedes Besatzungsmitglied ist verpflichtet, Schäden an Boot und Inventar zu verhüten. Besondere Sorgfalt ist beim Bergen der Ausrüstung und der Segel sowie bei der Übernahme durch ein Hilfsfahrzeug geboten.
  8. Falls bei Tagesfahrten ein Boot nicht an seinen Liegeplatz zurückgebracht werden kann, ist baldmöglichst der Leitung des Hochschulsports zu verständigen (Eintragung in das Benutzungstagebuch zusätzlich).
  9. Nach Sonnenuntergang besteht Fahrverbot.

5. Havarien, Schäden und Verluste

  1. Bei Havarien ist der Leitung des Hochschulsports innerhalb von 24 Stunden eine handschriftliche Havariemeldung einzureichen.
  2. Bei Beschädigung fremder Fahrzeuge soll die Erörterung der Schuldfrage mit der Gegenpartei unterbleiben. Dem Unfallgeschädigten soll vielmehr nahegelegt werden, sein Boot nach Möglichkeit einem Sachverständigen vorzuführen, damit eine einwandfreie Schadensaufnahme erfolgen kann. Die Bekanntgabe der eigenen Personalien ist selbstverständlich.
  3. Kleine Reparaturen können und sollen sofort nach Rücksprache mit der Leitung des Hochschulsports oder einem/r Ausbilder/in selbständig durchgeführt werden.
  4. Verlorengegangene Schäkel und Latten werden sofort auf eigene Kosten ersetzt.

6. Schließanlage

  1. Die Anlage, der Steg und insbesondere die Materialräume sind verschlossen zu halten. An geöffneten Toren/Türen mit Vorhängeschlössern sind diese jeweils in ihren Schlossbügeln durch Schließen zu sichern.
  2. Die leihweise überlassenen Schlüssel für das Hochschulsportzentrum sind unaufgefordert am Saisonschluss zurückzugeben.

7. Weiteres

Im Hochschulsportzentrum sind folgende Wassersport-Fahrzeuge vorhanden:

  • Kanus
  • Segeljollen
  • Motorboot

Im übrigen gilt die Nutzungsordnung des Hochschulsportzentrums Lübeck.