Teilnahmebedingungen
Benutzungsordnung des Lübecker Hochschulsports (Stand: 16.10.2025)
Allgemeiner Teil
§ 1 Benutzungsberechtigung
(1) Die Benutzung der Einrichtungen und Angebote des Hochschulsports setzt die Zulassung durch die Hochschulsportleitung voraus. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt. Mit der Zulassung wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen der Benutzerin oder dem Benutzer und der Universität zu Lübeck begründet. Der Inhalt des Benutzungsverhältnisses wird durch diese Ordnung geregelt.
(2) Zulassungsfähig sind:
1. eingeschriebene Studierende der Universität zu Lübeck, der Technischen Hochschule Lübeck und der Musikhochschule Lübeck,
2. Mitglieder und Angehörige der Universität zu Lübeck, der Technischen Hochschule Lübeck und der Musikhochschule Lübeck.
(3) Personen, die nicht den in Absatz 2 genannten Gruppen angehören, können als Gäste im Rahmen freier Kapazitäten und nachrangig zugelassen werden. Die Zulassung von Gästen kann eingeschränkt oder versagt werden, soweit Belange der Universität zu Lübeck, der Technischen Hochschule Lübeck oder der Musikhochschule Lübeck entgegenstehen.
(4) Die Teilnahme ist grundsätzlich ab 18 Jahren möglich.
(5) Innerhalb der Sportanlagen sind alle Handlungen zu unterlassen, die den ordnungsgemäßen Betrieb beeinträchtigen oder die eine Gefährdung von Personen, Sachen oder Einrichtungen darstellen. Die Hochschulsportleitung erlässt Regelungen zu Öffnungszeiten, Zutrittsmodalitäten und Verhaltensanforderungen und gibt diese in geeigneter Weise bekannt.
§ 2 Gebühren
Die Teilnahme am Hochschulsport ist gebührenpflichtig. Die für die Angebote des Hochschulsports jeweils zu zahlende Gebühr richtet sich nach Anlage 4 der Satzung über Beiträge und Gebühren für besondere Dienstleistungen und die Benutzung der Einrichtungen der Universität zu Lübeck in der jeweils geltenden Fassung. Dabei wird zwischen Grund- und Kursgebühren sowie ggfs. sonstigen Gebühren oder Beiträgen unterschieden.
§ 3 Anmeldung und Zulassung, Rücktritt
(1) Die Anmeldung und Zulassung ist Voraussetzung für die Teilnahme an den Angeboten des Hochschulsports.
(2) Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich über das elektronische Anmeldeportal des Hochschulsports. Abweichende Verfahren können durch die Hochschulsportleitung zugelassen werden. Mit der Buchung akzeptieren die Teilnehmenden die Zahlungsweise per Lastschrift und erteilen der Universität zu Lübeck das Einverständnis für das SEPA-Lastschriftverfahren.
(3) Gebühren werden mit der Buchung fällig und sind grundsätzlich im Lastschriftverfahren zu entrichten. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung, kann die Zulassung widerrufen und der Platz anderweitig vergeben werden. Kosten, die durch falsche Angaben oder fehlende Kontendeckung entstehen, sind von der antragstellenden Person zu tragen. Für Sonderveranstaltungen können abgestufte Stornierungsgebühren vorgesehen werden. Die Hochschulsportleitung kann in begründeten Fällen Ratenzahlungen zulassen.
(4) Bei Buchung der Hochschulsportangebote besteht kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).
(5) Ein Anspruch auf kostenfreie Stornierung bzw. (Teil-)Erstattung gezahlter Gebühren besteht grundsätzlich nicht. In Ausnahmefällen, z. B. bei längerer verletzungsbedingter Abwesenheit oder unvorhergesehenem Ausfall der Veranstaltung/des Kurses, kann auf Antrag eine Rückerstattung unter Vorlage von Nachweisen, z. B. eines ärztlichen Attestes, geltend gemacht werden. Ein Kurswechsel kann nur mit Zustimmung der Hochschulsportleitung erfolgen; ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(6) Anmeldungen sind erst ab Freischaltung des Anmeldeportals möglich.
(7) Mit der Anmeldung und Zulassung wird die Geltung dieser Ordnung anerkannt.
(8) Zur Durchführung des Zulassungsverfahrens werden die erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
§ 4 Benutzungs- und Teilnahmebedingungen
(1) Das Sportangebot wird semesterweise durch die Hochschulsportleitung bekanntgegeben. Ein Anspruch auf Durchführung bestimmter Angebote oder Kurse besteht nicht. Bei unzureichenden Anmeldungen können Angebote zusammengelegt oder aufgehoben werden.
(2) Vorübergehende Schließungen aufgrund von Wartungsarbeiten, Veranstaltungen, Prüfungen, Wettkämpfen oder höherer Gewalt begründen keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren.
(3) Für Sportangebote externer Anbieter, zu denen eine Vermittlung erfolgt, gelten zusätzlich die vertraglichen Bedingungen (entsprechende Rücktrittsregelungen in den AGB des Anbieters) dieser Anbieter.
(4) Benutzungs- und Teilnahmeberechtigungen sind höchstpersönlich und nicht übertragbar.
(5) Der Zutritt zu den Sportanlagen ist nur zugelassenen Personen innerhalb der bekannt-gegebenen Öffnungszeiten gestattet. Die Kontrolle der Zugangsberechtigungen obliegt den hierzu befugten Personen. Als Nachweis dienen die gültigen Zugangsdokumente (Buchungsbestätigung, Studierenden- oder Beschäftigtenausweis mit Lichtbild). Gäste bringen einen amtlichen Lichtbildausweis zur Identifikation mit.
(6) Den Anweisungen des Hochschulsportpersonals ist Folge zu leisten.
(7) Für die Nutzung der Sportstätten gelten die jeweiligen Hallen- und Benutzungsordnungen sowie die ausgehängten Flucht- und Rettungspläne in der jeweils geltenden Fassung.
(8) Für einige Kurse werden Eingangsvoraussetzungen genannt. Vor der Anmeldung müssen sich Interessierte vergewissern, dass sie im Besitz der entsprechenden Kenntnisse/Fähigkeiten/körperlichen Voraussetzungen/Nachweise sind. Das Fehlen entsprechender Kenntnisse/Fähigkeiten/körperlichen Voraussetzungen/Nachweise nach der Anmeldung schließt eine Teilnahme aus, führt aber nicht zur Rückerstattung der gezahlten Gebühren.
(9) Die Teilnehmenden haben sich den Anforderungen der jeweiligen Sportart entsprechend zu kleiden. Das Tragen geeigneter Schutzausrüstung, insbesondere von Sportbrillen, wird ausdrücklich empfohlen.
(10) Die Teilnahme am Hochschulsport unter Einfluss von Alkohol, Cannabis oder Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist unzulässig und führt zum sofortigen Ausschluss.
§ 5 Ausschluss von der Benutzung
(1) Befugte Personen des Hochschulsports sind berechtigt, Benutzerinnen und Benutzer bei erheblichen Verstößen gegen diese Ordnung oder bei Gefährdung anderer Personen vom weiteren Betrieb auszuschließen. Der Vorgang ist der Hochschulsportleitung durch die ausschließende Person unverzüglich mindestens in Textform mitzuteilen.
(2) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann die Hochschulsportleitung die Teilnahmeberechtigung zeitweise oder dauerhaft entziehen. Hierzu zählen insbesondere die Gefährdung von Personen, die missbräuchliche Nutzung von Einrichtungen sowie die unzulässige Weitergabe von Teilnahmeberechtigungen. Entscheidungen über den Ausschluss sind schriftlich zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Vor einem Ausschluss soll eine Abmahnung erfolgen. Der Ausschluss lässt bestehende Zahlungsverpflichtungen unberührt. Schadensersatzansprüche gegen die Universität zu Lübeck sind ausgeschlossen.
§ 6 Haftung
(1) Die Benutzung der Einrichtungen und Angebote des Hochschulsports erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung der Universität zu Lübeck für Personen- oder Sachschäden oder den Verlust von mitgebrachten Gegenständen ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Benutzerinnen und Benutzer haften für Schäden, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursachen.
(3) Bei Beschädigung oder Nicht-Rückgabe von entliehenem Sportmaterial, Schlüsseln, Transpondern, o.ä. ist Schadensersatz zu leisten. Die Universität zu Lübeck übernimmt keine Haftung für Veranstaltungen Dritter.
§ 7 Versicherungen
Grundsätzlich sind Mitglieder der Kooperationshochschulen bei der Teilnahme am Hochschulsport gesetzlich unfallversichert. Da sich die Landesunfallkasse Nord jedoch eine Einzelfallprüfung vorbehält, können allgemeingültige Aussagen nicht gemacht werden. Allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung sowie einer privaten Unfallversicherung empfohlen.
Besonderer Teil: Regelungen für Sportexkursionen
§ 8 Stornierungs- und Zahlungsbedingungen für Sportexkursionen
(1) Mit der Buchung werden die allgemeinen Bedingungen der jeweiligen Exkursions-ausschreibung bzw. des Anbieters anerkannt.
(2) Änderungen von Preisen und Leistungen im Rahmen von 10% bleiben bis zum Vorbesprechungstermin des Hochschulsports vorbehalten. Zusätzliche Kosten für Verpflegung (z.B. Bordkassen) können anfallen und werden gesondert mitgeteilt.
(3) Der Hochschulsport behält sich die endgültige Durchführung jeder einzelnen Exkursion vor. Sollte eine Exkursion nicht durchgeführt werden, wird das Entgelt erstattet. Ein Rechtsanspruch seitens angemeldeter Teilnehmender auf Durchführung einer Exkursion, selbst bei kurzfristiger Absage, besteht nicht. Der Hochschulsport übernimmt keine Haftung für ausgefallene bzw. abgesagte Exkursionen.
(4) Die Gebühr für die Exkursionen wird in Raten oder als Gesamtbetrag fällig. Näheres regelt die Kursbeschreibung.
§ 9 Rücktritt bei Exkursionen
(1) Sofern der jeweilige Anbieter Rücktrittsmöglichkeiten anbietet, hat die Erklärung des Rücktritts (insbesondere wegen Krankheit/Verletzung) von einer Exkursion nachweislich schriftlich an den Hochschulsport zu erfolgen; es gelten die Stornierungsbedingungen des jeweiligen Anbieters.
(2) Erfolgt ein Rücktritt vom Vertrag vor Beginn der Exkursion, kann der Hochschulsport eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen in Abhängigkeit vom jeweiligen Entgelt verlangen.
§ 10 Versicherung bei Exkursionen
(1) Der Abschluss einer Unfall- und Haftpflichtversicherung wird empfohlen.
(2) Für die Teilnahme an Exkursionen wird zusätzlich der Abschluss einer Reiserücktritts-, Reiseunfall-, Reisegepäck- und Reisekrankenversicherung empfohlen. Der gewählte Versicherungsschutz sollte die Erstattung von Rettungs-, Such- und Bergungskosten umfassen.
§11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
Hier geht es zu:
- Gebührenordnung_Hochschulsport ab 2015
- Benutzungsordnung Lübecker Hochschulsport
- Wassersportordnung
- Kletterordnung
- Unfallmeldung Beschäftigte (Unfalkasse Nord)
- Unfallmeldung Studierende (Unfallkasse Nord)
- Unfallmeldung Hochschulsport